AGB
Stand Februar 2016
I. Allgemeines – Geltungsbereich
1. Diesen Bedingungen entgegenstehende oder davon abweichende Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn und soweit PEDAX sich schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt hat. Ausdrücklich widersprochen wird hiermit Einkaufsbedingungen, durch die die Geltung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von PEDAX ausgeschlossen oder beschränkt wird, sowie Einkaufsbedingungen, nach denen die Ausführung der Bestellung als Anerkennung der Bedingungen des Bestellers gilt.
2. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
II. Angebot – Angebotsunterlagen
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht als ausdrücklich verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich PEDAX Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. PEDAX ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
III. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von PEDAX maßgebend, im Falle eines Angebotes von PEDAX mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch PEDAX.
IV. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten – wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde – ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei PEDAX-Zahlstelle zu leisten, und zwar
45% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
50% sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind;
der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
3. Mit jeder Rate ist die darauf entfallende Mehrwertsteuer zu zahlen.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PEDAX anerkannt sind. Außerdem ist PEDAX zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
V. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von PEDAX nicht beeinflusst werden können, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von PEDAX nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird PEDAX in wichtigen Fällen dem Besteller so schnell wie möglich mitteilen.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist PEDAX berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. PEDAX ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder PEDAX noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
2. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch PEDAX gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist PEDAX verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII. entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. PEDAX behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von PEDAX gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von PEDAX in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch PEDAX bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von PEDAX, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich PEDAX, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. PEDAX kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die PEDAX nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen PEDAX und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wird der Liefergegenstand mit einem oder mehreren beweglichen Gegenstände zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist der andere Gegenstand oder einer der anderen Gegenstände als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller PEDAX anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Eigentumsvorbehalt und andere PEDAX zustehende Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung von PEDAX aus eventuellen Verbindlichkeiten, die PEDAX im Interesse des Bestellers eingeht. PEDAX verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
2. PEDAX ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er PEDAX unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PEDAX zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch PEDAX gelten ab Rücktritt vom Vertrag.
VIII. Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist PEDAX nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist PEDAX verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege,- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Der Besteller hat PEDAX für notwendige Nachbesserungen hinreichend Zeit und Gelegenheit zu geben. Ersetzte Teile gehen unmittelbar mit deren Ausbau ins Eigentum von PEDAX über. Die Übergabe solcher Teile wird bis zur Abholung dadurch ersetzt, dass der Besteller die Teile für PEDAX verwahrt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
5. Die Gewährleistung entfällt bei: ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht auf ein Verschulden von PEDAX zurückzuführen sind.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Für Ersatzstücke und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung der PEDAX den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
IX. Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens
1. PEDAX haftet bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie Schäden, die auf der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung einer Kardinalpflicht durch PEDAX oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des geschlossenen Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
2. Für Schäden, die nicht unter den vorstehenden Absatz fallen, haftet PEDAX nur, wenn sie auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PEDAX oder einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der PEDAX beruhen. Die Haftung ist jedoch bei grob fahrlässigem Verhalten auf den typischen, voraussehbaren Schaden begrenzt.
3. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorstehenden Ziffern 1 und 2 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen Verschuldens bei deliktischen Ansprüchen auf Ersatz von Sachschaden gemäß § 823 BGB.
4. Soweit die Schadenersatzhaftung der PEDAX ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeitern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der PEDAX.
X. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Die Beziehung zwischen PEDAX und dem Besteller unterliegen deutschem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bitburg.